artosy - Das Allround Toiletten System - von METEK Köber & Michalski OHG

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Allgemeine Geschäftsbedingungen

METEK Köber & Michalski OHG


1. Geltung der Bedingungen

1.1. Angebote, Lieferungen und Leistungen des Unternehmers erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen. Diese gelten somit auch dann, wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart wurden. Spätestens mit der Auftragsbestätigung gelten diese Bedingungen als angenommen. Gegenbestätigungen des Bestellers, unter Hinweis auf seine Geschäfts- bzw. Einkaufsbedingungen, wird hiermit widersprochen.

1.2. Abweichungen von diesen Geschäftsbedingungen sind nur dann wirksam, wenn diese vom Unternehmer ausdrücklich und schriftlich bestätigt sind.

2. Angebot und Vertragsschluß

2.1. Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Annahmeerklärungen und sämtliche Bestellungen bedürfen zur Rechtswirksamkeit der schriftlichen oder fernschriftlichen Bestätigung des Unternehmers. Gleiches gilt für Ergänzungen, Abänderungen oder Nebenabreden.

2.2. Zeichnungen, Abbildungen, Maße, Gewichte oder sonstige Leistungsdaten sind nur verbindlich, wenn der Unternehmer sie ausdrücklich schriftlich zusichert.

2.3. Änderungen im Sinne des technischen Fortschrittes bleiben vorbehalten.

3. Preise

3.1. Soweit nicht anders angegeben, ist der Unternehmer an die in Angeboten angegebenen Preise 30 Tage ab Angebotsdatum gebunden. Maßgebend sind die in der Auftragsbestätigung genannten Preise zuzüglich der jeweiligen gesetzlichen Mehrwertsteuer. Zusätzliche Lieferungen und Leistungen werden gesondert berechnet.

3.2. Die Preise verstehen sich, falls nicht anders vereinbart, ab Sitz der Niederlassung des Unternehmers einschließlich üblicher Verpackung und Versicherung.

3.3. Konstruktionszeichnungen, Werkzeuge, Muster u.ä. Vorarbeiten, die vom Besteller veranlaßt sind, werden auch dann berechnet, wenn der Auftrag nicht erteilt wird. Insoweit gelten diese Bedingungen bereits vor Auftragserteilung.

3.4. Nach der Auftragsbestätigung auf Wunsch des Bestellers vorgenommene Veränderungen des Werkgegenstandes werden dem Besteller berechnet.

4. Liefer- und Leistungszeit

4.1. Liefertermine oder -fristen sind nur verbindlich soweit der Unternehmer diese schriftlich als "verbindlicher Liefertermin" bestätigt hat.

4.2. Ist für die Herstellung des Werkes oder für die Durchführung der Lieferung eine Handlung des Bestellers erforderlich, so beginnt die Lieferfrist erst mit der vollständigen Ausführung dieser Handlung durch den Besteller.

4.3. Im Falle eines vom Unternehmer zu vertretenden Verzuges ist der Besteller zur Geltendmachung weiterer Rechte erst dann berechtigt, wenn eine von ihm nach Verzugseintritt gesetzte Nachfrist von mindestens vier Wochen fruchtlos verstrichen ist.

4.4. Der Unternehmer ist zur Teillieferung berechtigt.

5. Gefahrübergang

5.1. Ist die Versendung des Werkes erforderlich, geht die Gefahr auf den Besteller über, sobald die Sendung an das Transportunternehmen übergeben worden ist.

5.2. Verzögert sich der Versand durch Umstände, die der Besteller zu vertreten hat, so geht die Gefahr bereits im Zeitpunkt der Versandbereitschaft auf den Besteller über. Die durch die Verzögerung entstehenden Kosten (insbesondere Lagerspesen) hat der Besteller zu tragen.

5.3. Der Unternehmer ist verpflichtet, die Sendung gegen Transportschäden versichern zu lassen, es sei denn, eine entsprechende Verpflichtung ist vom Besteller über- nommen worden.

6. Gewährleistung

6.1. Die Gewährleistungsfrist beträgt für neu hergestellte Sachen zwei Jahre, bei gebrauchten, überarbeiteten Sachen ein Jahr. Ist der Besteller Unternehmer, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, so beträgt die Gewährleistungsfrist ein Jahr.

6.2 Werden die Bedienungs- oder Wartungsanweisungen des Unternehmers nicht befolgt, Änderungen an den Produkten vorgenommen oder Teile ausgewechselt, die nicht der Originalspezifikation entsprechen, so entfällt jede Gewährleistung.

6.3 Der Besteller hat die Ware unverzüglich nach Anlieferung auf Mangelfreiheit zu überprüfen. Offensichtliche Mängel sind sofort, spätestens jedoch innerhalb einer Woche nach Empfang der Ware dem Unternehmer schriftlich mitzuteilen. Werden offensichtliche Mängel nicht, nicht rechtzeitig oder nicht formgerecht gerügt, so entfällt die diesbezügliche Gewährleistung.

6.4. Sonstige Mängel sind dem Unternehmer innerhalb einer Woche seit Kennt- nisnahme anzuzeigen.

6.5. Geringfügige Fehler, die weder den Wert noch die Tauglichkeit oder die Verwendbarkeit des Werkes wesentlich beeinträchtigen, sind von der Gewährleistung ausgeschlossen.

6.6. Der Unternehmer ist berechtigt, Nacherfüllung nach seiner Wahl vorzunehmen. Dies bedeutet, daß er entscheidet, ob eine Mängelbeseitigung oder Neulieferung erfolgt. Schlägt die Nacherfüllung fehl, ist der Unternehmer zu einer wiederholten Nacherfüllung berechtigt. Auch im Falle einer wiederholten Nacherfüllung entscheidet der Unternehmer zwischen Neulieferung oder Mängelbeseitigung.

6.7. Der Besteller ist erst dann zum Rücktritt vom Vertrag und/oder zur Geltendmachung von Schadenersatz berechtigt, wenn die Nacherfüllung wiederholt fehlgeschlagen ist. Anspruch auf Schadenersatz besteht nur, soweit der Unternehmer grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz zu vertreten hat. Der Schadenersatz ist in jedem Fall auf das negative Interesse beschränkt. Schadenersatz für Mängelfolgeschäden ist ausgeschlossen, soweit sie nicht auf Vorsatz beruhen.

6.8. Für Werbeaussagen oder Mängel in der Gebrauchsanweisung haftet der Unternehmer nur gegenüber Bestellern, die Verbraucher sind.

7. Ersatzteile

Wir werden für unsere Erzeugnisse für die Dauer von drei Jahren ab Auslieferung Ersatzteile zu den jeweils gültigen Ersatzteilpreisen liefern.

8. Pflichtverletzungen

8.1. Die Haftung für Pflichtverletzungen des Unternehmers beschränkt sich auf grob fahrlässige oder vorsätzliche Pflichtverstöße.

8.2. Der Unternehmer haftet grundsätzlich nicht für Pflichtverletzungen, welche aus Werk- leistungen resultieren, die gemäß der vom Besteller geprüften Zeichnungen, Druckvorlagen oder Muster, welche vom Besteller als Fertigungsunterlagen freigegeben wurden, erbracht wurden. Für die konstruktive Gestaltung und Richtigkeit der reproduzierten Vorlagen haftet der Unternehmer nicht. Der Unternehmer hat aber die Pflicht, den Besteller – soweit erkennbar – unverzüglich auf die Unmöglichkeit der technischen Umsetzung der Vorlage hinzuweisen. Der Unternehmer ist berechtigt, jederzeit Konstruktionsänderungen vorzunehmen. Er ist jedoch nicht verpflichtet, derartige Änderungen auch an bereits ausgelieferten Produkten vorzunehmen.

8.3. Insbesondere wird bei der Erbringung von Werkleistungen nach Vorgabe des Bestellers die Haftung für die Verletzung von Schutzrechten Dritter ausgeschlossen. Eine Prüfungspflicht seitens des Unternehmers besteht im Hinblick auf Schutzrechte Dritter nicht.

9. Eigentumsvorbehalt

9.1. Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller gegenüber dem Besteller zum Rechnungsdatum bestehenden Forderungen des Unternehmers in dessen Eigentum.

9.2. Im Falle der Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware steht dem Unternehmer das (Mit-) Eigentum im Wert des Zustandes der Vorbehaltsware vor Be- oder Verarbeitung an der dadurch entstehenden Sache zu. Eine Veräußerung der Vorbehaltsware ist nur im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr des Bestellers zulässig. Veräußert der Besteller die Vorbehaltsware weiter, tritt er zum Zeitpunkt der Veräußerung die Forderung gegen den Erwerber an den Unternehmer ab. Der Besteller hat den Erwerber dazu zu verpflichten, im Rahmen der aus der Weiterveräußerung resultierenden Zahlungspflicht direkt an den Unternehmer Zahlung zu leisten. Ausnahmen hiervon bedürfen der schriftlichen Vereinbarung zwischen Unternehmer und Besteller.

9.3. Im Übrigen sind Verfügungen über die Vorbehaltsware unzulässig, insbesondere Sicherungsübereignung und Verpfändung.

9.4. Erfolgt die Zwangsvollstreckung in das Vermögen des Bestellers und ist hiervon die Vorbehaltsware tangiert, so ist dies dem Unternehmer sofort schriftlich und unter Angabe aller erforderlicher Daten (Vollstreckungsorgan, Aktenzeichen), gegebenenfalls unter Beifügung von Vollstreckungsprotokollen, mitzuteilen.

9.5. Sachen, die vom Unternehmer dem Besteller zur Verfügung gestellt wurden und die nicht Bestandteil der Werkleistung als solcher sind (z.B. Entwürfe, Konstruktionszeichnungen, Werkzeuge usw.) bleiben im Eigentum des Unternehmers.

10. Zahlung

10.1. Soweit nicht anderes vereinbart, sind sämtliche Rechnungen des Unternehmers sofort und ohne Abzüge fällig.

10.2. Bei Zielüberschreitung ist der Unternehmer berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz und, soweit der Besteller kein Verbraucher ist, von 8 % über dem Basiszinssatz zu fordern, wobei der Nachweis eines höheren Verzugsschadens jederzeit möglich ist.

10.3. Wechsel werden nicht, Schecks nur erfüllungshalber und unter dem Vorbehalt der Gutschrift angenommen.

10.4. Ist der Besteller mit der Zahlung in Verzug, steht es dem Unternehmer frei, die weitere Erfüllung des Vertrages abzulehnen. Tritt eine erhebliche Gefährdung des Zahlungsanspruches ein, so ist der Unternehmer berechtigt, Vorauszahlungen oder ausreichende Sicherheit zu fordern. Verweigert der Besteller Vorauszahlung oder Sicherheit, so kann der Unternehmer vom Vertrag zurücktreten und Schadenersatz geltend machen.

10.5. Eingehende Zahlungen tilgen unbeschadet einer anderslautenden Bestimmung des Bestellers jeweils zuerst Kosten, dann Zinsen und zuletzt die Hauptforderung, bei mehreren Forderungen zunächst jeweils die ältere.

11. Erfüllungsort und Gerichtsstand

11.1. Erfüllungsort ist der Sitz der Niederlassung des Unternehmers.

11.2. Soweit es sich bei dem Besteller um einen Unternehmer, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondereigentum handelt, ist Gerichtsstand der Sitz der Niederlassung des Unternehmers.

12. Schlussbestimmungen

Die Unwirksamkeit einer einzelnen Bestimmung berührt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Die unwirksame Bestimmung gilt als durch eine wirtschaftlich gleichwertige Bestimmung ersetzt.

Sämtliche Erklärungen, welche die Wirksamkeit des Vertragsverhältnisses berühren, bedürfen der Schriftform. Eine Änderung des Schriftformerfordernisses bedarf seinerseits der Schriftform.